ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN marcon iic
BERATUNGSLEISTUNGEN – 


1. Preise und Bedingungen
Die Preise für die Beratung sind verhandelbar und richten sich nach der Komplexität, Schwierigkeit, Umfang und Dauer des Projekts bzw. Aufgabe.
• Die Dienstleistungen werden unter folgenden Bedingungen erbracht:
• Die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden wird regelmäßig in der Zeit zwischen 8 Uhr und 18 Uhr an Werktagen (Montag bis Freitag) erbracht.
• Zusätzliche Arbeitsstunden (> 8 Stunden pro Tag) zwischen 6 Uhr und 8 Uhr und zwischen 18 und 22 Uhr werden mit einem Zuschlag von 25 % berechnet. Zusätzliche Arbeitsstunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 50 % berechnet.
• Tagessatz beinhaltet nicht die Kosten für die Unterbringung, Reisekosten, Spesen, Auslagen oder andere mit der erbrachten Dienstleistung zusammenhängende Ausgaben.
• Reisespesen werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben abgerechnet.
• Tagessatz beinhaltet nicht die Reisezeit, die zum halben Stundensatz abgerechnet wird.
• Honorare beinhalten nicht die gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
• Die Abrechnung erfolgt monatlich.
• Die Rechnung ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
1. Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) sind Bestandteil aller Angebote sowie Grundlage aller Leistungen der Unternehmensberatung marcon-iic in Gießen. Entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers (im folgenden „AG“) wird hiermit widersprochen. Sie erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie von Unternehmensberatung marcon-iic in Gießen ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
(2) Durch den Abschluss des ersten Vertrages werden diese AGB auch Bestandteil aller zukünftigen Geschäfte.

2. Vertragsgegenstand
(1) Für jede Leistung der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen erhält der AG ein Angebot, welche von dem AG mündlich oder schriftlich angenommen werden muss (Auftragserteilung). Nach Annahme des Angebots erhält der AG eine schriftliche Auftragsbestätigung. Der Vertrag ist durch Annahme des Angebots und Auftragsbestätigung zustande gekommen.

3. Termine, Fristen, Verzögerungen
(1) Die Vereinbarung von Terminen oder Fristen bedarf der Schriftform. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn diese ausdrücklich mit dem AG vereinbart wird.
(2) Ereignisse höherer Gewalt, die der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen ihn, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen unterrichtet den AG unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.
(3) Wenn Dritte, von denen die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen für die Ausführung des Auftrags abhängig ist, ihre Verpflichtungen dem AG gegenüber infolge von Umständen, die gemäß dem vorigen Absatz dieses Paragraphen für die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen höhere Gewalt dargestellt hätte, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, gilt diese Nicht- oder nicht rechtzeitige Erfüllung seitens dieser Dritten auch für Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen selbst als höhere Gewalt gegenüber dem AG.

4. Leistungsumfang
(1) Die Einzelheiten der von der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den verbindlichen Angebotsunterlagen oder aus den vertraglichen Einzelvereinbarungen.
(2) Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen ist zu Teillieferungen berechtigt.
(3) Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen wird die vereinbarten Leistungen unter Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere der geltenden Datenschutzgesetze, der Ziele des jeweiligen Projektes und unter Einsatz der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. Erkennt die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen im Verlauf eines Projektes Umstände, die den vereinbarten Erfolg des Projektes gefährden könnten, so wird die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen dem AG auf solche Umstände hinweisen
(4) Die Einführung und Schulung des Personals des AG erfolgt, sofern nicht abweichend vereinbart, gegen gesonderte Berechnung.
(5) Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistungen einzusetzen. Eine Beauftragung von Unterauftragnehmern wird dem AG, wenn möglich vor deren Beauftragung, angezeigt. Der AG kann der Unterbeauftragung nur aus wichtigem Grund widersprechen.

5.Leistungsänderungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen des der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen obliegenden Leistungsumfangs („Leistungsänderung“) setzen eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zwischen der Unternehmensberatung marcon-iic und dem AG voraus. Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen behält sich vor, dem AG den Aufwand für die Prüfung der Änderungsverlangen und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Durchführungsvorschlägen sowie dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen
(2) Führt die Unternehmensberatung marcon-iic Leistungsänderungen aus, entfallen vereinbarte Ausführungs- oder Abnahmefristen, sofern sie nicht bestätigt oder neu festgesetzt werden.


6. Ausführung von Leistungen
(1) Die Vertragspartner sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung Ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

(2) Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.

7. Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Um der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen ist der AG verpflichtet, die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Dienstleistungen werden je nach Vereinbarung im Voraus, laufend während des Dienstleistungszeitraums oder nach deren Beendigung in Rechnung gestellt.
(2) Sofern nichts anders vereinbart ist, gelten die im Angebot angeführten Preise. Die in der Rechnung gestellten Zahlungen sind innerhalb von 10 Werkstagen nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig.
(3) Alle Preise für die vertragsmäßigen Leistungen der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.
(4) Sofern der AG die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Erhalt einer Rechnung schriftlich benachrichtigt, dass die Rechnung seines Erachtens unrichtig oder dass der Rechnungsbetrag teilweise nicht geschuldet ist und dabei den umstrittenen Betrag genau beziffert, gilt die Rechnung als von dem AG als richtig und fällig angenommen. In jedem Fall verpflichtet sich der AG, den unstreitigen Betrag zu zahlen.
(5) Bei verspäteter Zahlung ist die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen und zu erheben.
(6) Der AG hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen anerkannt wurden. Der AG kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Schutzrecht und Nutzungsrecht
(1) Der AG steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen gefertigten Unterlagen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen. Der AG erhält insoweit das unwiderrufliche, uneingeschränkte, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

(2) Die Nutzung der im Rahmen des Auftrags von der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen erstellten Beratungsergebnisse für juristische Personen, welche in einem Abhängigkeitsverhältnis zum AG stehen, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung (Konzernklausel). Für Verletzungen der vorstehenden Schutzpflichten haftet der AG.

10. Gewährleistung
(1) Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und unter Beachtung allgemeiner branchenspezifischer Grundsätze durch sowie unter Beachtung aller einschlägigen, allgemein anerkannten betriebswirtschaftlichen und fachlichen Grundsätze und technischen Regeln durch.

11. Haftung
(1) Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen haftet dem AG für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
(2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit seitens der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dabei ist die Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, regelmäßig die Höhe des Beratungshonorars, beschränkt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen verpflichtet, dem AG eine höhere Haftungssumme anzubieten, wenn eine einvernehmliche angemessene Anpassung der Vergütung erfolgt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des AG aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.
(4) Vertragliche Schadensersatzansprüche des AG gegen die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen verjähren in 12 Monaten nach Beendigung des Auftrags. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen Arglist vorwerfbar ist.

12. Kündigung
(1) Der AG und die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen können einen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung jedoch ausgeschlossen.
(2) In diesem Fall sind die bis zur Beendigung angefallenen Beratungsleistungen zuzüglich Nebenleistungen und evtl. Spesen zu vergüten.

13. Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle geschäftlich bedeutsamen Vorgänge, von denen im Zuge der Zusammenarbeit Kenntnis erhalten wird, streng vertraulich zu behandeln. Sie werden alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geheim halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbeschränkt fort.

(2) Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen ist berechtigt, erhaltene Daten und Informationen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten und zu speichern. Personen- oder Firmen bezogenen Daten und Informationen werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG an Dritte weitergegeben.
14. Schlussbestimmungen
(1) Die Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen darf dem AG nach vorheriger Anzeige als Referenz für Marketingzwecke angeben.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Unternehmensberatung marcon-iic, Gießen, soweit nichts anders schriftlich vereinbart wurde.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Gültigkeit der anderen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.

den 30.01.2009

Die Geschäftsführung  

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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Handel und Vermittlung von Maschinen und Anlagen * marcon – iic - trade

1. Für sämtliche Angebote, Serviceleistungen und Lieferungen gelten die nachfolgenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Die in unseren Angeboten angegebenen technischen Daten, Maße und Gewichte usw. sind insbesondere bei Gebrauchtmaschinen für uns nicht bindend. Wir haften nicht für fehlerhafte Daten, die uns angegeben wurden. Für Angaben aus Prospektmaterial können wir keine Gewähr übernehmen – Dies gilt auch für Änderungen des Herstellers, Maschinen die mit Sonderausstattungen oder Sondermaßen angefertigt wurde, welche uns nicht mitgeteilt wurden.
3. Der Zwischenverkauf bleibt bei Gebrauchtmaschinen stets vorbehalten.
4. Die Preise in unseren Angeboten gelten bei Gebrauchtmaschinen, wenn keine anderen Angaben gemacht wurden ab Standort der Maschine. Bei Neumaschinen gelten die in unseren Angeboten angegebenen Verkaufsbedingungen bzw. die Lieferbedingungen des Herstellers.
5. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne die gesetzliche MwSt. Die Preise von Importmaschinen verstehen sich zuzgl. der gesetzlichen EUSt. (Einfuhrumsatzsteuer).
6. Die Zahlung erfolgt bei Gebrauchtmaschinen vor Verladung bzw. vor der Demontage der Anlage. Bei Neumaschinen gelten, wenn nichts anderes vereinbart und schriftlich durch uns oder den Hersteller bestätigt wurde, die in unseren Angeboten gemachten Zahlungsmodalitäten. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen grundsätzlich einer schriftlicher Vereinbarung.
7. Transporte gehen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Transportversicherungen, Verpackungen und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Empfängers.
8. Montagekosten, sowie bei Gebrauchtmaschinen zusätzlich anfallende Ersatzteil- und Reparaturkosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Neumaschinen gelten die Garantieleistungen des Herstellers.
9. Bei der Vermittlung von Gebrauchtmaschinen übernehmen wir für verspätete Lieferung keine Haftung. Bei Neumaschinen gelten die in unserer, bzw. der Auftragsbestätigung des Lieferanten angegebenen Liefertermine. Bei verspäteter Lieferung unseres Lieferanten besteht gegen uns Haftungsausschluss.
10. Bei Rücktritt aus einem Kaufvertrag behalten wir uns Ansprüche über die uns entgangene Provision gegenüber der zurückgetretenen Partei vor. Ansprüche unserer Lieferanten werden dem Zurückgetretenen in Rechnung gestellt.
11. Bei Objekten, die von uns auf dem Vermittlungswege angeboten werden und der Verkäufer von uns benannt wird, hat der Kaufinteressent auf unsere Vermittlungstätigkeit hinzuweisen und bei Kaufabschluss auf uns Bezug zu nehmen. Der Verkäufer haftet für unsere Vermittlungsprovision.
12. Der Verkäufer bzw. Käufer verpflichtet sich, uns etwaige Kaufabschlüsse, die durch unsere Vermittlungsbemühungen getätigt wurden, unverzüglich mit Angabe des Preises und den vereinbarten Zahlungsbedingungen mitzuteilen. dies gilt auch für Abschlüsse mit Tochterunternehmen oder andere Objekte, die nachweislich durch unsere Zusammenführung von Anbieter und Kaufinteressent zustande gekommen sind.
13. Unsere Gebrauchtmaschinen-Angebote sind nur für den jeweiligen Kaufinteressenten bestimmt. eine Weiterleitung an Dritte ist nur mit unserer Einwilligung und mit Bekanntgabe der Anschrift des weiteren Interessenten erlaubt.
14. Für Anbieter von Gebrauchtmaschinen gelten folgende Provisionsvereinbarungen:
Die Höhe unserer Vermittlungsprovision errechnet sich aus der Differenz zwischen dem uns angegebenen Abgabepreis und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Sollte bei den Verkaufsverhandlungen eine Preisänderung seitens des Verkäufers vereinbart werden, ist uns dieses mitzuteilen. Unsere Verkaufsprovision errechnet sich dann aus der Differenz zwischen dem neuen vereinbarten Abgabepreis und dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis. Ist unsere Provision mit dem Verkäufer zu einem festen Prozentsatz vereinbart worden, errechnet sich unsere Provision mit dem vereinbarten Prozentsatz aus dem tatsächlich erzielten Netto-Verkaufspreis (ohne MwSt.)
15. Unsere Provision wird fällig bei Verladung bzw. Abholung des Objekts. Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Ratenzahlungs-Vereinbarungen, Wechseln oder anderen Teilzahlungsvereinbarungen ist unser voller Provisionsanspruch spätestens 14 Tage nach Auslieferung des Objekts fällig.
16. Der Verkäufer versichert. dass das uns angebotene Gebrauchtobjekt sein Eigentum und frei von Rechten Dritter ist. Außerdem nennt uns der Verkäufer etwaige Schäden des uns angebotenen Objekts und notwendige Reparaturen die vorauszusehen und dem Verkäufer bekannt sind.
17. Für Anbieter von Gebrauchtmaschinen ist unser Service kostenlos. Das Zwischenverkaufs-Recht bleibt unangetastet. Der Anbieter verpflichtet sich, uns unverzüglich Bescheid zu geben, wenn er das uns zur Vermittlung übergebene Objekt selbst verkauft hat oder in seinem Betrieb anderweitig wieder einsetzt. dies gilt auch, wenn der Verkauf ohne unsere Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist.
18. Der Anbieter übergibt uns möglichst alle technischen Daten, Angaben über den Zustand des Objekts, Zeichnungen, eventuell Fotos um entsprechende Angebote aussagekräftig erstellen zu können
19. Die angebotenen Gebraucht-Objekte werden bei uns erfasst und werden etwaigen Interessenten zusenden. Bei Bedarf oder auf Wunsch des Verkäufers kann das Objekt im Internet veröffentlicht werden.
20. Wir bieten, falls nicht anders vereinbart das zum Verkauf stehende Objekt zu folgenden Konditionen an:
Lieferung: sofort möglich
Demontagekosten: zu Lasten des Verkäufers
Verladungskosten: zu Lasten des Verkäufers
Transportkosten: zu Lasten des Käufers
Zahlung: Bei Verladung bzw. Abholung rein netto zuzüglich der gesetzlichen MwSt.
Bei Verkauf des Objekts in das Ausland geht die Verzollung und sonstige Exportkosten zu Lasten des Käufers.
21. Bei Neumaschinen gelten die Geschäftsbedingungen des Herstellers bzw. die allgemeinen Bedingungen des VDMA.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragspartner ist Gießen.
23. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, bei Wechseln und Verrechnungsschecks bis zu deren Einlösung unser Eigentum bzw. das Eigentum des Lieferanten. Wechselspesen, Finanzierungskosten, Zinsen und sonstige Finanzierungsnebenkosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, hat er uns bzw. den Lieferanten unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
24. Sollte eine Bedingung rechtsunwirksam sein, werden dadurch die anderen Punkte nicht berührt.




Die Geschäftsführung


Marburg/Lahn , November 2009

marcon-iic •  - D 35039 Marburg